Öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger

für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
 

Welchen Sinn hat die öffentliche Bestellung und Vereidigung?

Bestellungsurkunde Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen, die in § 36 GewO geregelt ist, hat die Aufgabe, den Gerichten, den Behörden und privaten Nachfragern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die von kompetenten Stellen auf persönliche und fachliche Eignung überprüft wurden. Die Nachfrager können darauf vertrauen, dass diese Gruppe von Sachverständigen ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig und nach besten Wissen und Gewissen erstattet. Ihnen wird damit eine mühevolle eigene Nachprüfung erspart. Bei der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben die Nachfrager darüber hinaus eine größere Chance als bei der Einschaltung anderer Sachverständiger, dass die Gutachten von der jeweiligen Gegenseite (Banken, Versicherungen, Streitgegner, Bauunternehmer, Verkäufer, Käufer, Ersteigerer) als objektive Entscheidungshilfe akzeptiert wird.

(Quelle: Sachverständige, Inhalt und Pflichten ihrer öffentlichen Bestellung, Deutscher Industrie- und Handelstag).

Die Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld - Mönchengladbach - Neuss steht hier für Sie zum » Download als pdf-Datei zur Verfügung.
 

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